AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

fischbach werbestudio

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen „fischbach werbestudio“, Inhaberin Sandra Fischbach und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge.
Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn Aufträge an „fischbach werbestudio“ vergeben werden. Nebenabreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind.
Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, „fischbach werbestudio“ hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

§1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1

Jeder an „fischbach werbestudio“ erteilte Auftrag, ob schriftlich oder mündlich, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2

Die Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.3

Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.
1.4

„fischbach werbestudio“ bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden (s.a. Entwurfs-Nutzungsvergütung) 

1.5

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen „fischbach werbestudio“ und dem Auftraggeber. 

1.6

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
 

1.7

Soll auf Verlangen des Bestellers auf Rechtsstellungen Dritter eingewirkt werden (insbesondere durch Urheberrecht und Markenrecht begründete Positionen), so haftet der Besteller uns dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wir übernehmen keine Garantie oder Haftung für Ansprüche, die aus Verletzungen von Rechten Dritter entstehen. Ggf. hat der Besteller eine entsprechende Verfügungsmacht bzw. Einwilligung vom Inhaber des Rechts uns gegenüber schriftlich nachzuweisen.
 


§2. Angebot / Bestellung

2.1

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, längstens gültig für 4 Wochen nach Abgabedatum.

2.2

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.

2.3

An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe und andere Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben.

2.4

Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

2.5

Bei Aufträgen, die einschließlich Montage angeboten oder verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne die niederspannungsseitige Installation sowie ohne die Gestellung eines evtl. notwendigen Montagegerüstes oder Hebezeuges. Etwa anfallende Maurer-, Verputz-, Stemm- und Dachdeckerarbeiten sind im Preis ebenfalls nicht enthalten. Kommt der Auftrag nicht zustande, behalten wir uns vor, die gemachten Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

2.6

Für alle Arten von Werbung an Gebäuden und auf Grundstücken, die über 1m² Fläche ergeben, ist grundsätzlich eine "Baugenehmigung für Werbeanlagen" beim Bauordnungsamt einzuholen. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch uns beschafft wird, gelten wir als Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühr trägt in jedem Fall der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, können wir die entstandenen Kosten dem Besteller berechnen. Nachträgliche Änderungen des Auftrages gehen zu Lasten des Bestellers.

2.7

Wird gemäß Umfang und Größe einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig, wird diese von einem Statiker erstellt und gesondert berechnet.

2.8

Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag aus konstruktiven oder materialtechnischen Gründen nicht gemäß unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ausgeführt werden kann, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften.
Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterung, wenn sie die Auftragssumme nicht mehr als 10 % überschreiten.

 

§3. Zahlungsbedingungen

3.1

Sofern nicht gesondert vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen netto Kasse zu leisten.

3.2

Bei Aufträgen mit einer Gesamtsumme ab 800,00 Euro wird folgende Zahlungsweise vereinbart: 50% des Auftragsvolumen bei Auftragserteilung, weitere Abschlagszahlungen nach Projektstand zum Monatsende bzw. Projektabschluss.

3.3

Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz (DÜG) verlangen.

3.4

Zahlungsanspruch nach Auftragsannahme
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss
bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann auch eine nachträgliche Vorauszahlung verlangt werden. Noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten, sowie die weitere Arbeit eingestellt werden. Diese Rechte stehen „fischbach werbestudio“ auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen des Auftragsnehmers in Verzug befindet.

 

 

 

§4. Lieferfrist

4.1

Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem der Auftrag in allen Punkten mit dem Auftraggeber einwandfrei geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung (und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte).

4.2

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von uns schriftlich bestätigt worden sind.

4.3

Für Lieferverzögerungen oder -beschränkungen, die durch höhere Gewalt, schlechtes Wetter, Betriebsstörungen usw. oder sonst ohne unser Verschulden entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Sie berechtigen den Besteller nicht, Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.

4.4

Gerät „fischbach werbestudio“ mit ihren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 


§5. Lieferung und Versand

5.1

Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen Anweisungen vorliegen, nach unserem Ermessen festgelegt. Verpackung und Versand werden billigst berechnet.

5.2
Teillieferungen sind zulässig.

5.3
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, etwaigen Teuerungszuschlägen, vereinbarten Nachlässen und sonstigen Dingen.

5.4
Für Leuchtröhren jeder Art (auch Ersatzsysteme) tragen wir gegen eine Prämie von 3% vom Röhre-Bruttowert zu Lasten des Bestellers das Transportbruchrisiko, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Die Sendung ist bei Eintreffen durch den Empfänger zu untersuchen. Ist eine versicherte Sendung unterwegs beschädigt worden, so muss der Besteller uns innerhalb von 5 Tagen den Schaden melden, nachdem er die zur Feststellung des Transportschadens handelsüblichen Maßnahmen getroffen hat, andernfalls trägt er etwaige nachteilige Folgen. Auf Anforderung sind uns die notwendigen Unterlagen für den Schadensersatzanspruch auf Kosten des Bestellers beizubringen.

5.5
Ist für eine Ware eine Lieferzeit bestimmt gewesen und ist diese abgelaufen, so wird diese Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt, nachdem die Leistung versand- und montagefertig gemeldet und vereinbarungsgemäß angeboten worden ist und die Ware nicht innerhalb von 5 Tagen abgenommen wird. Die Preis- und Leistungsgefahr geht unter diesen Umständen ebenfalls auf den Käufer über.

5.6
Bei Druckprodukten sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% gestattet und werden entsprechend berechnet.

5.7
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.

 

§6. Montage

6.1

Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig durch unsere Montageteams ausgeführt.

6.2
In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.3
Für Liefer- und Montagefahrzeuge muss an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom ist eine bauseitige Leistung.
6.4
Den Monteuren ist, falls erforderlich, ein geeigneter, abschließbarer Raum zur Unterbringung der Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.
6.5
Ein evtl. notwendiges Gerüst ist, wenn nicht anders vereinbart, eine bauseitige Leistung.

 

§7. Entsorgung
Sollten wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisung gehalten sein, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgewiesen ist.

 

§8. Eigentumsvorbehalt/Herausgabe von Daten
8.1

An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
8.2

Die Originale sind daher nach angemessener Frist (maximal 1 Monat) unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.3

Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.4

Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und
Rechnung des Auftraggebers. Wir haften außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Daten(-trägern) / Dateien / Drucken etc.
8.5

Die Werbeagentur „fischbach werbestudio“ ist nicht verpflichtet Dateien, Daten /-träger oder Layouts, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
8.6

Hat die Werbeagentur „fischbach werbstudio“ dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Werbeagentur „fischbach werbestudio“ geändert werden.
8.7

Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, die im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Sache entstehen, einschließlich der künftigen entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, ferner dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückerstattung bzw. Freigabe der Sicherheit verpflichtet.

8.8
Der Käufer ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, sobald sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Verkäufer ist zum Widerruf der Ermächtigung zum Weiterverkauf berechtigt, sofern die Weiterveräußerung an Drittabnehmer in der Weise erfolgt, dass die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Vorausabtretung der Kundenforderung durch Abwehrklauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert.
8.9
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwenden. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zahlungsverzug ist der Wiederverkäufer verpflichtet, auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden Forderungen bekannt zu geben.
8.10
Bei Weiterveräußerung des auf unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Kaufgegenstandes bzw. der Kaufgegenstände an Dritte - gleichgültig, ob Weiterverkauf oder Einbau in Bauwerken oder Grundstücken - wird die Forderung des Käufers gegen den Dritten bis zur Höhe des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns abgetreten. Die Vorausabtretung beinhaltet auch entsprechende Saldoforderungen, die sich am Schluss der Rechnungsperiode bilden, wenn der Vertragspartner die Forderung mit seinem Kunden in einem Kontokorrentverhältnis abrechnet. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einzuziehen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Einziehungserlaubnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, wird die Forderung gegen den Dritten über den Betrag des Kaufpreises hinaus weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag unseres Verzugsschadens an uns abgetreten. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu geben.


§ 9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln/Gewährleistung

9.1

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Mängel oder Reklamationen werden nur bearbeitet, wenn diese in schriftlicher Form beanstandet wurden.
9.2
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form, auch per Fax oder Email zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Unfrei zurückgeschickte Waren werden nicht angenommen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die Untersuchungspflicht betrifft auch die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druck- bzw. Fertigungsfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten und vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
9.3
In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
-       geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
-       geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
-       geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
-       geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom offenen oder gefalzten Endformat); insbesondere bei Magazinen, Broschüren, Bücher mit Rückendraht- oder Ringösenheftung bis zu 4 mm vom Endformat, alle übrigen Broschüren und Bücher bis zu 2 mm vom Endformat, Werbetechnik 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1mm vom Endformat),
-       geringfügigen Farbabweichungen zwischen Innenteil und Umschlag bei Magazinen,
-       geringfügigem Versatz (bis zu 1 mm) des partiellen UV-Lackes zum Druckmotiv. 

Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs und Ausdruckdaten, auch wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden) und dem Endprodukt.
9.4
Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
9.5
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.
9.6
Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen vom Auftragnehmer erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung frei. Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt.
9.7
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
9.8
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware sind hinzunehmen. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden.

9.9

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamation hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

9.10

Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster, Layouts, Drucke etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Die Werbeagentur „fischbach werbestudio“ kann nicht belangt werden.
9.11
Bei Sachmängeln des/der gelieferten Gegenstandes/Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
9.12

Die Gewährleistung/Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung, zu tragen.
9.13
Bei Beschriftung der Fahrzeugscheiben entfällt die Gewährleistung auf Haltbarkeit, die durch etwaige Beschädigungen von aussen durch Eiskratzer etc. entstanden sind. Bei einer Beschriftung im Innenbereich, wird keine Gewähleistung für die Funktion der Scheibenheizung übernommen.

9.14 

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Alle dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen werden von diesem sorgsam behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
9.15
Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten.
9.16
Eine Haftung des Auftragnehmers für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
9.17
Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

9.18
Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.19
Das Recht des Bestellers, bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware oder der Leistung bestehenden Pflichtverletzung, sich vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

9.20

Eine Haftung für unsachgemäße Arbeiten von Vorgängern und daraus resultierende Folgeschäden wird ausgeschlossen.


 

 

§10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

 


Erfüllungsort ist Remscheid. Gerichtsstand gilt, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Remscheid als vereinbart.

 

 

 



§11. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind unwirksam.

 

 

 

 

 

 


Remscheid, Dezember 2009

 

Kontakt

Telefon

+49 2191/5891939

 

E-Mail

info@fischbach-rs.de

 

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